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Fliegende Bauten

Unsere Texte enthalten Produktplatzierungen.

Fliegende Bauten

Wenn Du ein Zelt mit über 75m² Grundfläche hast, wird Dein Zelt ein sogenannter “Fliegender Bau”.

Definition

Laut Landesbauordnung NRW, §79 S. 1 sind fliegende Bauten wie folgt definiert:

“Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.” Daher werden fliegende Bauten oft mit Erdnägeln und Bodenankern befestigt.

Statik für fliegende Bauten – Welche Erdnägel werden benötigt?

Ein Statiker kann Dir aufgrund eines Näherungsverfahrens angeben, welchen Durchmesser und welche Länge Deine Erdnägel haben müssen. Bis September 2010 galt dafür die DIN 4112. Seit dem gilt die DIN EN 13782 (Zelte) und die DIN EN 13814 (Fahrgeschäfte). Der Unterschied bei den Normen ist, dass für Zelte höhere Anforderungen gelten. Zelte können eben auch als Zufluchtsstätte im Katastrophenfall dienen. Hier kommt auch das Thema Windlast und Schneelast zum Tragen.

Der Vorteil der neuen Norm ist, dass diese auch Sicherheit innerhalb der EU gibt, da es sich um eine Europäische Norm (EN) handelt. Diese muss für jedes EU-Land in Landesrecht umgesetzt werden.

Wirkliche Sicherheit gibt Dir immer nur ein Lasttest der Anker vor Ort.

Ausführungsgenehmigung

Vom Hersteller gibt es eine sogenannte Ausführungsgenhemigung. Diese ist nicht erforderlich für Zelte mit weniger als 75 m² Grundfläche oder fliegenden Bauten bis 5 m Höhe, die nicht von Besuchern betreten werden sollen. In den meisten Bundesländern werden diese nicht von den unteren Aufsichtsbehörden erteilt, sondern durch bestimmte Stellen, wie z.B. den TÜV Nord oder TÜV Rheinland.

Download: Liste der Genehmigungsstellen für fliegende Bauten

Mehr Informationen auf der Seite der Bauministerkonferenz

Prüfämter für fliegende Bauten

Da fliegende Bauten Sonderbauten sind, müssen diese durch ein Prüfamt oder eine anerkannte Prüfstelle abgenommen werden.

Download: Liste der Prüfämter für fliegende Bauten

Gebrauchsabnahmen von fliegenden Bauten

Genehmigungspflichtige Fliegende Bauten dürfen nur dann aufgestellt werden, wenn der Aufbau bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt wird. Dazu muss das Prüfbuch vorgelegt werden. Eventuell wird auch noch eine Gebrauchsabnahme vor der Inbetriebabnahme durchgeführt.

Genehmigungsverfahren für die Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten

Sehr übersichtlich findest Du das Genehmigungsverfahren in diesem PDF des TÜV Nord dargestellt.

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